Wem gehören die Fotos nach dem Shooting? Nutzungsrecht und Urheberrecht für Schweizer KMU einfach erklärt
Wem gehören eure Firmenfotos wirklich – euch oder der Fotografin? Wir erklären Nutzungsrecht und Urheberrecht einfach, inklusive Praxisfall KI-Bearbeitung.
Wir haben doch dafür bezahlt – dann gehören uns die Fotos jetzt, oder?
Diese Frage höre ich nach fast jedem Shooting, ob nach einem Firmenanlass, einem Imagefoto-Termin oder einem Mitarbeiterportrait. Die ehrliche Antwort ist: Nicht ganz. Was euch nach einem Fotoshooting tatsächlich gehört, ist etwas anderes als das, was ihr damit machen dürft – und dieser Unterschied sorgt in der Praxis immer wieder für Verwirrung, gerade wenn Fotos später auf neuen Kanälen landen oder nachträglich per KI verändert werden sollen. Eine ausführlichere Einordnung findet ihr auch im Artikel Nutzungsrechte in der Fotografie.
Das Problem: Bezahlt heisst nicht automatisch "gehört mir"
In der Schweiz bleibt das Urheberrecht an einer Fotografie grundsätzlich bei der Person, die sie aufgenommen hat – also bei der Fotografin oder dem Fotografen. Was ihr als Kundschaft bei einem Shooting bekommt, ist nicht das Urheberrecht selbst, sondern ein Nutzungsrecht: die Erlaubnis, die Fotos in einem vereinbarten Rahmen zu verwenden. Dieser Rahmen – für welche Kanäle, wie lange, in welchem Umfang – wird beim Auftrag festgelegt und ist von Fotografin zu Fotografin unterschiedlich geregelt. Wird das nicht vorher geklärt, entstehen später leicht Missverständnisse: Ein Foto, das eigentlich nur für die Website gedacht war, taucht plötzlich in einem Print-Inserat auf, oder ein älteres Bild wird ohne Rückfrage mit einem KI-Tool bearbeitet.
Die Lösung: Nutzungsrecht statt Urheberrecht – und warum das reicht
Für die allermeisten KMU ist das gar kein Nachteil: Ihr braucht in der Regel kein Urheberrecht an euren Firmenfotos, sondern ein Nutzungsrecht, das genau zu euren Kanälen passt – Website, Social Media, Print, interne Kommunikation. Entscheidend ist, dass dieser Umfang von Anfang an klar vereinbart ist, damit ihr die Fotos genau dort einsetzen könnt, wo ihr sie braucht, ohne nachträglich nachfragen zu müssen.
Wenn ihr ohnehin laufend neue Fotos und Videos für eure Kanäle braucht, lohnt sich ein Blick auf unser Social-Media-Content-Abo für Unternehmen – dort ist der Nutzungsumfang von vornherein auf eure laufende Content-Produktion zugeschnitten, statt bei jedem einzelnen Shooting neu verhandelt werden zu müssen.
Praxisfall: Darf ich ein Foto nachträglich per KI verändern lassen?
Ein Fall, der 2026 immer häufiger vorkommt: Ein Kunde möchte ein bestehendes Firmenfoto eigenständig per KI anpassen – neue Frisur, andere Kleidung, ein anderer Hintergrund – statt ein neues Shooting zu buchen. Rechtlich gilt hier: Auch nach einer Bearbeitung bleibt das ursprüngliche fotografische Werk geschützt, eine Weiterbearbeitung ändert nichts am zugrunde liegenden Urheberrecht. Ob und wie weit eine KI-Bearbeitung im Rahmen des vereinbarten Nutzungsrechts überhaupt zulässig ist, ist zudem individuell zu klären. Was das für euren Alltag bedeutet und wann sich eine KI-Anpassung statt eines neuen Shootings überhaupt lohnt, haben wir im Artikel Kann ich mein Imagefoto einfach per KI aktualisieren lassen? eingeordnet. Wer zusätzlich wissen will, was der EU AI Act für die Kennzeichnung von KI-bearbeiteten Bildern bedeutet, findet dazu mehr im Artikel EU AI Act: Muss dein Unternehmen KI-Bilder jetzt kennzeichnen?.
Nicht verwechseln: Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht
Ein zweiter Punkt, der oft mit dem Nutzungsrecht vermischt wird, betrifft nicht die Fotos selbst, sondern die Personen darauf: Wer auf einem Foto vom Firmenanlass oder Mitarbeiterportrait zu sehen ist, hat ein eigenes Persönlichkeitsrecht an der Verwendung seines Abbilds – unabhängig davon, wer die Nutzungsrechte am Foto besitzt. Das ist besonders bei Events mit vielen Personen relevant, wo nicht jede und jeder im Vorfeld einzeln gefragt werden kann. Wie ihr das in der Praxis sauber regelt, erklären wir im Artikel Wer darf mit aufs Foto? Bildrechte bei Mitarbeiterfotos vom Firmenanlass.
Häufige Fragen zu Nutzungsrecht und Urheberrecht bei Fotos
Wem gehören die Fotos nach dem Shooting?+
Das Urheberrecht bleibt in der Regel bei der Fotografin oder dem Fotografen. Ihr als Kundschaft erhaltet ein Nutzungsrecht – die Erlaubnis, die Fotos im vereinbarten Rahmen zu verwenden. Mehr dazu im Artikel Nutzungsrechte in der Fotografie.
Darf ich die Fotos auch für Print oder Social Media nutzen, wenn ich sie ursprünglich nur fürs Website-Shooting gebucht habe?+
Das hängt vom vereinbarten Nutzungsumfang ab. Deshalb lohnt es sich, den gewünschten Verwendungszweck – Website, Social Media, Print, Dauer – schon vor dem Shooting klar zu besprechen, statt es später zu klären.
Darf ich ein bestehendes Firmenfoto einfach per KI verändern lassen, statt neu zu shooten?+
Auch ein bearbeitetes Foto bleibt als ursprüngliches Werk geschützt, und ob eine KI-Bearbeitung im Rahmen eures Nutzungsrechts zulässig ist, sollte individuell geklärt werden. Den ganzen Praxisfall inklusive Alternativen findet ihr im Artikel Kann ich mein Imagefoto einfach per KI aktualisieren lassen?.
Was ist der Unterschied zwischen Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht?+
Das Urheberrecht betrifft das Foto als Werk und bleibt bei der fotografierenden Person. Das Persönlichkeitsrecht betrifft die abgebildeten Personen und ihre Zustimmung zur Verwendung ihres Bildes – zwei getrennte Themen, die beide vor der Veröffentlichung geklärt sein sollten. Mehr dazu im Artikel Wer darf mit aufs Foto?.
Wie lange gelten die Nutzungsrechte an unseren Firmenfotos?+
Das wird individuell vereinbart und ist von Auftrag zu Auftrag unterschiedlich geregelt. Am besten besprecht ihr das gewünschte Zeitfenster direkt vor dem Shooting mit uns.
Unsicher, was euer Nutzungsrecht an euren Fotos konkret umfasst?
Schreib mir kurz, welches Shooting es betrifft und wo du die Fotos einsetzen möchtest – dann klären wir gemeinsam, was im Rahmen eures Nutzungsrechts möglich ist.